Statuten

Name, Zweck

Art. 1

Die «FDP.Die Liberalen Thalwil» ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und ist ein Glied der FDP des Kantons Zürich. Sie ist in deren Delegiertenversammlung vertreten. Die FDP Thalwil gehört der FDP des Bezirks Horgen an, der FDP. Die Liberalen Kanton Zürich und der FDP. Die Liberalen Schweiz.

Art. 2

Die Partei pflegt und fördert das freisinnige Gedankengut. Sie bekennt sich zu den Werten Freiheit, Verantwortung, Leistung, Sicherheit und Offenheit.

Art. 3

a) Sie nimmt in diesem Sinne zu politischen Fragen der Gemeinde und des Bezirks, fallweise auch des Kantons und des Bundes Stellung.

b) Sie schlägt Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen in Behörden und Gerichte der Gemeinde, des Bezirks, des Kantons und des Bundes vor.

c) Sie stärkt eine konstruktive demokratische Diskussionskultur und einen aktiven gesellschaftlichen Austausch in der Gemeinde.

Mitgliedschaft

Art. 4

a) Mitglied können Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden, die dem freisinnigen Gedankengut verpflichtet sind.

b) Ausländische Bürgerinnen und Bürger können eine Mitgliedschaft beantragen, sofern sie dem freisinnigen Gedankengut verpflichtet sind, sowie mindestens seit 5 Jahren in Thalwil wohnen und im Bereich der Wirtschaft oder Gesellschaft aktiv engagiert sind.

c) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen einen abschlägigen Entscheid ist ein Rekurs an die Generalversammlung möglich.

d) Die Mitgliedschaft ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei; ausgenommen ist die Mitgliedschaft bei den Jungfreisinnigen, bei den FDP Frauen und weitere Teilvereine der FDP Schweiz.

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende eines Kalenderjahres sowie durch Ausschluss. Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, unter Wahrung eines Rekurs Rechtes an die Generalversammlung. Er kann verfügt werden wegen grober Verletzung von Parteiinteressen, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 6

Für ihre Verbindlichkeit haftet die Partei mit ihrem Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Organisation

Art. 7 Organe

Die Organe der FDP Thalwil sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

Art. 8 Mitgliederversammlung und Generalversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei.  Alljährlich im Frühjahr hat eine Mitgliederversammlung als ordentliche Generalversammlung stattzufinden und folgende Geschäfte zu erledigen:

a) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten oder der Präsidentin

b) Abnahme der Jahresrechnung

c) Wahl des Vorstandes und des Präsidiums

d) Wahl von Rechnungsrevisoren

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags

f) Genehmigung der Statuten

Weitere Mitgliederversammlungen oder eine ausserordentliche Generalversammlung werden einberufen vom Vorstand oder von den Rechnungsrevisoren oder wenn dies von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird. Sie kann als physische Mitgliederversammlung stattfinden oder auch als Telefon- oder Videokonferenz. Sie ist in allen Belangen zuständig, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt oder gewählt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet in der ersten Abstimmung das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so entscheidet in den weiteren Abstimmungen das relative Mehr. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin doppelt.

Art. 9 Wahl des Vorstandes und des Präsidiums

Der Vorstand wird jährlich von der Generalversammlung gewählt und besteht mindestens aus 5 Mitgliedern. Der Präsident oder die Präsidentin wird direkt durch die Generalversammlung bestimmt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann weitere Behördenmitglieder, Experten, Gäste oder Vertreter anderer freisinnigen Organisationen zu den Vorstandssitzungen beiziehen. Diese haben beratende Stimme.

Art. 10 Verantwortungen des Vorstandes

Der Vorstand wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen. Der Vorstand muss auch einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies verlangt. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt die Partei nach aussen.

Er ist zuständig für:

a) die operative Führung der Partei

b) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

c) die Wahl von Delegierten für die Bezirks- und Kantonalpartei sowie für weitere Gremien

d) die Antragsstellung an die Mitgliederversammlung bei Wahl- und Abstimmungsgeschäften, wobei den Mitgliedern bei wichtigen Wahlen Gelegenheit gegeben werden soll, dem Vorstand vorgängig eigene Wahlvorschläge zu unterbreiten

e) die Gestaltung des Programms der Mitgliederversammlungen

f) die interne und externe Kommunikation der Partei

g) die Einsetzung und Auflösung von ständigen und Ad-hoc-Kommissionen

h) den Erlass von parteiinternen Pflichtenheften

Sofern die Einberufung einer Mitgliederversammlung aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, kann der Vorstand in Geschäften, die er durch Mehrheitsbeschluss als dringlich erachtet, ausnahmsweise auch Funktionen der Mitgliederversammlung ausüben. Solche Vorstandsbeschlüsse sind der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 11 Zeichnungsberechtigung, Sitz

Rechtsverbindlich Unterschrift zu zweien führen:

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Vereinigung führen das Präsidium, die allfälliger Vizepräsidentin und ein weiteres Mitglied des Vorstandes zu zweien. Der Sitz der Vereinigung ist Thalwil.

Finanzen & Rechnungswesen

Art. 12

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die von der Generalversammlung jährlich zu wählenden zwei Rechnungsrevisoren überprüfen die Jahresrechnung, legen der Generalversammlung darüber Bericht ab und stellen Antrag.

Art. 13

Die Partei erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung festgelegt. Reduzierte Beiträge können Ehepaaren, Mitgliedern unter 20 Jahren, Lehrlingen, Studierenden und Jungfreisinnigen gewährt werden. Der Vorstand ist zuständig für den Erlass von Mitgliederbeiträgen.

Statutenänderung und Auflösung

Art. 14

Eine Änderung der Statuten kann von der Generalversammlung mit einfachem Stimmenmehr beschlossen werden. Entsprechende Anträge sind spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung zu Händen des Vorstandes einzureichen.
 

Art. 15

Die Auflösung der Partei kann von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit sämtlicher Parteimitglieder beschlossen werden. Kommt der Auflösungsbeschluss nicht zustande, so kann der Vorstand zu einer zweiten Generalversammlung einladen, welche mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parteimitglieder die Auflösung beschliessen kann.

Art. 16

Über ein allfällig vorhandenes Vermögen, nach Tilgung aller Schulden, entscheidet die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach beschlossener Auflösung.

Inkraftsetzung

Art. 17

Die vorstehenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 26. Februar 2025 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 5. April 2017.
 

Generalversammlung 2025

Thalwil, 26. Februar 2025

 

FDP.Die Liberalen Thalwil


 

Die Präsidentin                                   Der Vizepräsident

Petra Ganz                                         Dr. Martin Rauber